Umziehen mit Kostenübernahme des Jobcenter oder anderer Kostenträger
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Auf Antrag können Sie als Hartz IV Empfänger die Kosten für ihren Umzug von ihrem zuständigen Jobcenter übernehmen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie diesen Umzug beantragen und genehmigen lassen. Das Jobcenter übernimmt die Kosten des Umzugs, wenn es den Umzug für notwendig erachtet. Unterschieden wird hier zwischen einem freiwilligen Umzug des Leistungsempfängers oder einem , der seitens des Amts verordnet wird. Der Zwangsumzug wird vom Jobcenter vorgeschrieben und kommt meist dann zur Geltung, wenn ein Leistungsempfänger in einer viel zu teuren Wohnung lebt und diese aufgrund dessen aufgeben muss. Es gibt bestimmte Richtlinien wie teuer eine Wohnung sein darf, an diese Vorgaben ist auch das Jobcenter gebunden und hat die Pflicht dies durchzusetzen.

Ein freiwilliger Umzug der genehmigt wird, kann aus vielen verschiedenen Gründen heraus beantragt werden. Die meisten Jobcenter haben Vordrucke auf ihrer Homepage, die ausgefüllt und zur Beantragung eingereicht werden können. Ein formloser Dreizeiler reicht in der Regel allerdings auch aus, um dem ganzen Vorhaben den nötigen Anstoß zu geben. Beispiele für einen freiwilligen Grund zum Umzug, der genehmigt werden kann ist eine Scheidung vom Ehepartner, Familienzuwachs, Wohnungskündigung durch den Vermieter, ein neuer Arbeitsplatz in einer anderen Stadt oder starke Mängel in der Wohnung die die Wohnung unbewohnbar machen.

Allerdings ist hier die Voraussetzung, dass zusätzlich zu dem triftigen Grund für den Umzug auch keine andere Möglichkeit , den Umzug alleine und/oder in angemessener Zeit zu bewältigen. Die Gründe müssen immer belegt werden, die Beweispflicht liegt beim Leistungsempfänger. In allen Fällen. Neben den Kosten für den reinen Transport durch ein Umzugsunternehmen können auch weitere Kosten übernommen werden. Beispielsweise die Montagearbeiten für die Möbel, die Umzugskartons bis hin zur Übernahme der Mietkaution geregelt in § 22 Abs.3 SGB II und der Erstausstattung der neuen Wohnung. § 24 Abs. 3 Nr.1 SGB II regelt die Sonderleistungen in Geld- oder Sachleistungen wie die der Erstausstattung für Ihre Wohnung. Es sollte allerdings immer alles im Vorfeld mit dem Jobcenter abgesprochen werden, andernfalls kann es abgelehnt werden und der Leistungsempfänger bleibt auf den hohen Kosten selber sitzen. Dies gilt auch für das Unterzeichnen des Mietvertrags. Das Jobcenter kann den Umzug, die Kosten für den Umzug und die Übernahme der neuen Wohnung ablehnen. Alle Schulden, die aus dem zuwider Handeln des Leistungsempfängers von Hartz IV heraus resultieren, müssen von ihm selber getragen werden. Das Jobcenter übernimmt keinerlei Mietschulden oder Schulden, die durch die Nichtgenehmigung hervorgerufen wurden. Große Vorsicht ist auch bei Jugendlichen unter 25 Jahren zu beachten. Sie sind verpflichtet, bis zu ihrem 25. Geburtstag mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft wohnen zu bleiben. Wenn nicht ein triftiger Grund für den Umzug vorliegt, der selbstverständlich im Vorfeld genehmigt werden muss, können alle Ansprüche des unter 25-jährigen Hartz IV Empfängers erlöschen.

Sobald Sie die Genehmigung und die Kostenzusage für ihren Umzug haben, können Sie ihr Vorhaben beginnen zu planen. Hierbei ist der Hartz IV-Empfänger dazu verpflichtet, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Er hat wie jeder andere Bürger wirtschaftlich zu denken. Soweit er durch ein ärztliches Attest oder anderen nachweisbaren Gründen glaubhaft machen kann, dass er außerstande ist, seinen Umzug selber durchzuführen, werden die Kosten für ein Umzugsunternehmen übernommen. Hierfür hat er drei vergleichbare Angebote (Kostenvoranschläge) von drei unterschiedlichen Umzugsunternehmen einzuholen und muss diese beim Jobcenter einreichen. In der Regel wird hier dem günstigsten Anbieter die Zusage erteilt. Ein vergleichbares Verfahren kommt auch bei der Beantragung über das Sozialamt oder der Pflegekasse zum Einsatz, auch hier müssen drei vergleichbare Kostenvoranschläge gesammelt und eingereicht werden, das günstigste bekommt den Zuschlag. Die Maßnahmen der Pflegekasse zur individuellen Wohnumfeldverbesserung werden in § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch XI geregelt.

In allen Fällen können Sie selber darauf achten, dass ihre Angebote vergleichbar sind. Beispielsweise sollten die Kubikmeter nicht zu stark voneinander abweichen, die veranschlagt werden oder falls es in ihrem Wohnhaus nötig ist mit Hilfe eines Umzugskrans umzuziehen, sollten auch alle drei Umzugsunternehmen diesen mit auf dem Angebot stehen haben. Sobald ein Angebot vom Leistungsträger bestätigt wurde, benötigt die Umzugsfirma die Kostenübernahmeerklärung und alles kann reibungslos durchgeführt werden. Die Rechnung kann dem zuständigen Sachbearbeiter direkt übermittelt werden so dass Sie sich als Leistungsempfänger nicht weiter um die Zahlungen kümmern müssen.

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